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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass es für einen erwachsenen, gesunden Leistungsempfänger zumutbar ist, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zur Arbeit zurückzulegen.
Ein Hartz-IV-Empfänger sah seine Sicherheit aufgrund von Spielschulden gefährdet. Deshalb verkaufte er kurzerhand sein Haus, um die Schulden zu tilgen. Damit habe er selbst seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, so das Jobcenter. Dieses fordert eine Rückzahlung in Höhe von 35.000 Euro.
Im vorliegenden Fall wurden bei einer 45-jährigen Frau wiederholt gutartige Knoten in der Brust entdeckt. Aus Angst vor bösartigem Krebs hat sich bei der Frau ein psychischer Leidensdruck entwickelt. Sie verlangt die Entfernung ihrer Brüste und erhofft sich von der Operation die Erlösung von ihren Beschwerden.
Solange beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen zur Klärung ansteht, scheidet auch eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 41a Abs. 7 SGB II aus.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass aggressiv gewalttätiges Verhalten im Jobcenter ein Hausverbot nach sich ziehen kann. Mit der Entscheidung hat das Gericht die Grenze zwischen schwierigen Besuchern und Störern präzisiert.
Kosten, die einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II im Vollstreckungsschutzverfahren entstehen, weil er seiner Verpflichtung zur Räumung seiner Mietwohnung nicht nachkommt, können nicht als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen werden.
Eine zulässige Klage erfordert im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird, so das Sozialgericht Stuttgart. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift muss jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Az. S 10 KR 6930717) besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme/- erstattung für eine dendritische Zelltherapie, da der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) dazu noch keine Empfehlung abgegeben hat.
Wer als Fahrzeuglenker auf dem Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung infolge eines Niesanfalls die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2018, S 12 U 327/18).
Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.