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Rentenprüfung

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Homepagebesucher,

auf dieser Unterseite möchten wir Sie mit möglichst kurzen Inhalten über die Möglichkeiten der Prüfungen von Rentenbescheiden der gesetzlichen Rentenversicherung aller Art; oder auch auf die möglichen Auswirkungen einer solchen Prüfung informieren. Auch auf Neuerungen in Verbindung mit derartigen Bescheiden möchten wir zumindest gebündelt eingehen. Orientieren Sie sich an den folgenden Schlagzeilen und haben Sie viel Spaß beim Lesen bzw. Stöbern.

Wer bis zum 1. April 2019 freiwillig Rentenbeiträge für 2018 nachzahlt, profitiert auf unterschiedliche Weise, z.Bsp.:

  • um überhaupt einen Rentenanspruch zu erwerben (z.B. in Zusammenhang mit Kindererziehungszeiten),
  • um früher (abschlagsfrei) in Rente zu gehen,
  • und natürlich für eine höhere Rente.

Rente für Erziehungszeiten (die sog. Mütterrente)
Um überhaupt eine Altersrente zu erhalten, benötigt man mindestens fünf Beitragsjahre. Eltern bekommen seit dem 01.01.2019 (für ihre vor 1992 geborenen Kinder) 2,5 Beitragsjahre für die Erziehungszeiten angerechnet – sechs Monate mehr als bisher. Bei zwei Kindern wäre der grundsätzliche Anspruch also schon gesichert.

Aber auch wer nur ein Kind hat und nur wenige oder keine Rentenbeiträge vorweisen kann, könnte durch freiwillige Beiträge einen Rentenanspruch erwerben.

Wichtig ist: Stichtag ist der 1. April 2019
Beiträge können bis dahin für das komplette Jahr 2018 eingezahlt werden, das Geld muss allerdings spätestens am 1. April 2019 bei der Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben sein. Die Höhe der Einzahlungen ist frei wählbar: Der monatliche Mindestbeitrag liegt für 2018 bei 83,70 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.209 Euro.

Freiwillige Zahlungen für die „Rente mit 63“
Wer von der Regelung zur sogenannten Rente mit 63 profitieren möchte, sollte prüfen lassen, ob bzw. wann durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Wartezeit erfüllt werden könnte. Zur Wartezeit von 45 Jahren zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillige Beiträge. Allerdings ist eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen. Deswegen sollten sich Betroffene unbedingt vorher von einem unabhängigen Berater beraten lassen.

Höhere Rente, auch wenn schon Rente gezahlt wird!
Auch wer schon eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann durch freiwillige Zahlungen die Höhe der späteren Rente beeinflussen. Durch die Bestimmungen bei der „Flexi-Rente“ können alle, die schon eine Rente beziehen, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beträge einzahlen.

Einerseits besteht die Möglichkeit durch Einzahlungen Abschläge auszugleichen, andererseits durch Zahlung freiwilliger Beiträge die spätere Rente zu erhöhen. Das gilt aber eigentlich nur für vorgezogene Altersrenten, also bis zur Regelaltersgrenze.

Aber selbst wenn man das reguläre Rentenalter erreicht hat, kann man freiwillige Zahlungen leisten. Dazu muss dann eine Teilrente beantragt werden – das könnten auch 99 % sein. Dann wären freiwillige Beiträge möglich.“

Beratung dringend empfohlen!
Freiwillige Beiträge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und sinnvoll. Um sicherzustellen, dass die freiwilligen Zahlungen auch tatsächlich ihren Zweck erfüllen, nämlich einen Rentenanspruch zu erwerben oder die spätere Rente zu erhöhen, sollten sich Versicherte unbedingt beraten lassen.

Seit 2018 sind die Rentenbescheide inhaltlich deutlich kürzer geworden. Dies soll für mehr Übersichtlichkeit und Verständlichkeit sorgen. Aber ausgerechnet nach Informationen, wie z.B. die Rentenhöhe zustande kommt, müssen Rentner nun lange suchen.

Kürzer werden die Bescheide dadurch, dass bestimmte Anlagen dem Rentenbescheid nicht mehr standardmäßig beigefügt werden. Dass ausgerechnet die Anlagen entfallen sollen, über die die Rentenhöhe ermittelt wird, erscheint besonders problematisch. Die Ermittlung der Entgeltpunkte, aus denen die individuelle Rentenhöhe berechnet wird, ist damit selbst für interessierte Laien nicht mehr nachvollziehbar. Wer einen vollständigen und ausreichend begründeten Rentenbescheid in seinen Händen halten will, muss die entsprechenden Anlagen nachträglich anfordern.

Unserem Mandanten wurde ab 1.05.2001 die damals noch erhältliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von der Deutsche Rentenversicherung gewährt.

Anfang des Jahres 2017, also ganze 16 Jahre später, wurde unser Mandant durch die Presse darauf aufmerksam, dass man einen Rentenbescheid fachmännisch und unabhängig durch freiberufliche Rentenberater prüfen lassen kann. Daraufhin suchte er den Kontakt und bat um Überprüfung seines Rentenbescheides.

Nach kurzem Schriftwechsel mit der Deutschen Rentenversicherung wurde uns ein Duplikat des Rentenbescheides vom 23.02.2001 innerhalb von wenigen Tagen zugesandt. Gegen diesen Bescheid wurde vorsorglich und zur Wahrung der Verjährungsfristen ein Antrag auf Überprüfung gestellt.

Nun konnte der Rentenbescheid anhand der Unterlagen unseres Mandanten rechnerisch und sachlich geprüft werden, mit dem Ergebnis, dass tatsächlich vereinzelte Zeiten nicht bzw. unrichtig im Versicherungsverlauf erfasst worden sind.

Die Differenz war zwar nur von marginaler Höhe, dennoch kam es zu einer monatlichen Rentenerhöhung von ca. 3,- EUR. Eine Rentennachzahlung von knapp 200,- EUR konnte ebenfalls erzielt werden, jedoch wurde diese Nachzahlung rückwirkend zum 1.01.2012 begrenzt, da die Zeiten bis 31.12.2011 bereits verjährt waren. Der Betrag von Beginn der Rente zum 1.05.2001 bis zum 31.12.2011 in Höhe von ca. 400,- Euro war somit leider verloren.

Er kommt hin und wieder vor, dass man nach Abschluss eines Beratungsgespräches mit Mandanten auch ein wenig privat ins Gespräch. Der Zufall wollte es, dass meine Klientin nach Abschluss eines solchen Beratungsgesprächs von der misslichen wirtschaftlichen Lage Ihrer Tante im Ausland berichtete:

„Meine Tante hat vor vielen Jahren, Ende der 60er bis Mitte der 70er, in Deutschland gearbeitet und sich nach Rückkehr in die Heimat die Beiträge erstatten lassen. Jetzt bekommt sie lediglich eine kleine Rente und kommt nur schwer über die Runden…“

Diese beiläufige Information war Anlass dafür nochmals nachzuhaken. Auf Rückfrage wurde mitgeteilt, dass diese Tante in ihrer Zeit in Deutschland auch Kinder erzogen hat. Somit wurde kurzerhand bei der Deutschen Rentenversicherung ein Antrag auf Kontenklärung und Anerkennung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gestellt. Hilfsweise auch zugleich ein formloser Rentenantrag.

Weshalb?

Zum Zeitpunkt der Beitragserstattung und Rückkehr in die Heimat gab es das Gesetz zur Anerkennung obiger Zeiten noch nicht. D.h. meine “neue“ Mandantin hat sich zwar die Versicherungsbeiträge in der Zeit von 1968 bis 1975 erstatten lassen und ihre hieraus abzuleitenden Ansprüche verloren, jedoch sind ihr nie die Zeiten der Schwangerschaft und Kindererziehung rentenrechtlich erfasst worden.

Durch zwischenstaatliche Abkommen sind Versicherungszeiten zur Wartezeiterfüllung in diversen Fällen gegenseitig anzurechnen. Somit wurde durch die Beschäftigungszeiten im Ausland die Mindestvoraussetzung der 60 Monate Beitragszeit erfüllt.

Die Zeiten der Kindererziehung brachten meiner Mandantin, auch durch die Verbesserungen durch das sogenannte „Mütterrentengesetz“, eine kleine zusätzliche Rente in Höhe von etwas mehr als 60,- EUR monatlich. Zudem wurde für die Zeit von 2002 bis 2017 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von knapp 5.800 EUR und Zinsen in Höhe von 260,- EUR überwiesen.

Im Wege einer Witwerrentenprüfung ist der ursprüngliche Rentenbescheid der verstorbenen Ehefrau aus dem Jahr 2006 ebenfalls überprüft worden. Die Verstorbene hatte nach ihrer schulischen Ausbildung eine Lehre absolviert und war anschließend nur bis zur Geburt der Kinder in der Mitte der 70er Jahre beschäftigt. Hieraus resultierte eine entsprechend geringe monatliche Rente von netto unter 300,- EUR.

Die Prüfung ergab, dass im ursprünglichen Rentenbescheid der Verstorbenen die Ausbildungszeit zwar erfasst, jedoch das Entgelt im Jahr der Beendigung der Lehre während und nach der Berufsausbildungszeit für die entsprechenden Teilzeiträume nicht korrekt ermittelt und aufgeteilt wurde.

Die Deutsche Rentenversicherung machte es sich bei der Aufteilung einfach, in dem das Entgelt schlicht durch zwölf dividiert und im Anschluss mit den anteiligen Monaten multipliziert wurde. Dabei wurde nicht beachtet, dass ein Verdienst während einer Ausbildungszeit / Lehre zumeist wesentlich geringer ausfällt als bei anschließender Vollbeschäftigung. Durch den höheren Verdienst während der Ausbildungszeit kam der rentenrechtliche Zuschlag für diese Zeit weniger zur Geltung.

Allein durch die berichtigte Entgeltaufteilung erhöhte sich die monatliche Rente um 4,41 EUR. Nach Überprüfungsantrag hatte die DRV die neben der Witwerrente auch die ursprüngliche Rente der Verstorbenen zu korrigieren und zumindest rückwirkend für vier Jahre den Differenzbetrag nachzubezahlen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit des Zugangs zu unterschiedlichen Rentenarten. Abgesehen von den Erwerbsminderungsrenten, also aus medizinischen Gründen, womit wir uns in diesem Beitrag aber nicht weiter befassen möchten, gibt es ca. ein halbes Dutzend Altersrenten mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und hieraus mitunter großen Differenzen im Leistungsanspruch.

Zu den “aussterbenden“ bzw. im Jahr 2018 wohl ausgestorbenen Rentenarten gelten hierbei die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit / Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen. Beide Rentenarten sind neben anderen zu erfüllenden Voraussetzungen nur für Versicherte mit Geburtsjahrgang bis einschließlich 1951 möglich.

Zu den von den Versicherten am meist gewählten Altersrenten gehören die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die neugeschaffene Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wie man aus der Benennung dieser Renten auf Anhieb erkennen kann, sind alle vier Renten an unterschiedliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft, vorrangig immer die Erfüllung eines bestimmten Alters.

Nun stellen Sie sich womöglich zu Recht die Frage, wie Sie sich in diesem Wirrwarr zurechtfinden können!? Der erste Anlaufpunkt bzw. die erste Informationsquelle kann dabei die Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Dieser Rentenauskunft können Sie im Normalfall die diversen Rentenarten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – und ob diese von Ihnen erfüllt werden, den Beginn der jeweiligen Rente und die Höhe der möglicherweise zu erwartenden Abschläge entnehmen.

Unkompliziert, jedoch hinsichtlich einer Optimierungsberatung nicht zu verachten, ist dabei die Regelaltersrente. Mindestvoraussetzung für diese Rente sind 5 Beitragsjahre, welche bei Bedarf auch aufgezahlt werden können, sofern z.B. aufgrund einer Selbständigkeit oder Zugehörigkeit in ein berufsspezifisches Versorgungswerk keine 60 Monate vorliegen. Diese Rentenart ist abschlagsfrei, da sie nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden kann.

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind insgesamt 35 Versicherungsjahre erforderlich. Hier wird nicht zwischen Beitragsjahren und rentenrechtlich beitragsfreien Zeiträumen (Anrechnungszeiten) unterschieden. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird zusätzlich zu den 35 Versicherungsjahren ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor Beginn der Rente zur Bedingung. Auch hier richtet sich der Rentenzugang nach dem Lebensalter/Geburtsjahrgang und ist bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vergleichsweise früher möglich. Ein vorzeitiger Bezug ist möglich, jedoch auch mit prozentualen Rentenabschlägen verbunden.

Komplizierter wird es bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für diese Rentenart muss die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt werden. Anrechenbar sind dabei selbstverständlich Pflichtbeitragszeiten, Berücksichtigungszeiten aber auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung oder bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit auch diese Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Ausgenommen sind hierbei Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente, sofern der Bezug dieser Leistung nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsausgabe des Arbeitgebers erfolgt ist. Auch freiwillig gezahlte Beiträge dienen zur Wartezeiterfüllung, jedoch gilt auch bei diesen Beiträgen die Einschränkung, dass sie in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente nicht als anspruchsbegründend anerkannt werden. Nicht dazu zählen Monate, die z.B. durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting angerechnet wurden. Der Zugang zu dieser Rente ist abschlagsfrei.

Sie erkennen, die Ermittlung der anrechenbaren Monate, speziell für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, stellt eine ebensolche besondere Herausforderung dar. Oftmals erkennen wir in der Praxis das Problem, dass bei den Rentenauskünften der gesetzlichen Rentenversicherungsträger nicht alle Information zu den entsprechenden Versicherungszeiten hinterlegt sind, so dass der Träger eine genaue Auskunft nur schwerlich erteilen kann. Eine Optimierung des Rentenzugangs, auch in Anbetracht einer erforderlichen Hochrechnung, ist der Deutschen Rentenversicherung meist nur bedingt bis kaum möglich.

Ebenfalls oft lässt sich der Zugang zur Altersrente auch unter Gestaltung und Optimierung anderer Aspekte hilfreich lösen. Z.B. durch Hilfestellung bei der Umsetzung eines anzuerkennenden Schwerbehinderteneigenschaft (Neufeststellung, Änderung oder Verschlechterung).

Seit 1.07.2017 hat der Gesetzgeber durch das sogenannte Flexirentengesetz eine weitere Möglichkeit installiert, wonach Versicherten trotz Weiterbeschäftigung die Möglichkeit eines Rentenbezuges bei Neuregelung bzw. Flexibilisierung der Hinzuverdienstmöglichkeiten eröffnet wird. Des Weiteren soll sich auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein Weiterarbeiten neben der Rente auf Antrag rentensteigernd auswirken.

Die Prüfung eines Rentenbescheides wird unsererseits auch dahingehend optimiert. Neben der rechnerischen Prüfung ist es selbstverständlich möglich zu ermitteln, ob Ihnen auch die richtige Rentenart bewilligt wurde. Wichtig dabei ist, dass gegen den Bewilligungsbescheid gemäß Hinweise fristwahrend ein Widerspruch innerhalb eines Monats eingereicht wird. Es ist zudem durchaus zu empfehlen bereits vor einer beabsichtigten Rentenantragstellung in Erfahrung zu bringen, welche Ansprüche optimalerweise bestehen könnten. Bei der Optimierung einer bereits bewilligten Rente sind die Umgestaltungsmöglichkeiten, z.B. aufgrund gelösten Beschäftigungsverhältnisses o.ä., begrenzt.

Eine Klientin zeigte mir ein Schreiben mit Rechtsbehelf der Deutschen Rentenversicherung, in dem ihr Hinterbliebenenrentenbescheid wegen des Zusammentreffens von Witwenrente und Einkommen aufgehoben wurde. Nach oberflächlicher Begründung wurde durch die Deutsche Rentenversicherung eine Rückforderung in Höhe von 868,66 EUR ermittelt. Meine Klientin bat darum diesen Bescheid entsprechend zu prüfen und war sich keiner Schuld bewusst.

Die Prüfung ergab, auch nach Einsicht in die Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung, dass die Unschuldsannahme meiner Klientin nachvollziehbar sei. Die Aufhebung und die fehlende Ermessensausübung der Behörde erschien fragwürdig. Zudem wurde ermittelt, dass die Deutsche Rentenversicherung nach teilweiser Verrechnung mit laufender Witwenrentenzahlung sogar einen Betrag in Höhe von 1.233,18 EUR als überzahlt annahm und bereits teilweise einbehalten hatte.

Nach Widerspruchs- und Klageverfahren konnte die Deutsche Rentenversicherung davon überzeugt werden, dass die gestellte Rückforderung in dieser Form nicht rechtens war. Die Versicherte hatte pflichtgemäß der Deutschen Rentenversicherung die kurzfristige Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung mitgeteilt, welche jedoch nicht ausschlaggebend für die entstandene Überzahlung gewesen war und lediglich als Vorwand herhalten musste.

Grund für die entstandene Überzahlung war eine grundsätzliche Entscheidung des Bundessozialgerichts bezüglich der Einkommensbewertung aus einer Altersteilzeitbeschäftigung, welche von Anbeginn mit der Witwenrentenzahlung zusammentraf. Auch nach Rechtsauffassung des zuständigen Sozialgerichts sei eine schuldhafte Aufhebung deshalb in dieser Form nicht möglich gewesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Deutschen Rentenversicherung auferlegt. Zudem wurde die Deutsche Rentenversicherung dazu verpflichtet meiner Klienten den im Wege der Verrechnung einbehaltenen Betrag in Höhe von 364,52 EUR auszuzahlen. Somit waren auch die Kosten für die Bescheidprüfung mehr als gedeckt.

Neben diverser allgemeiner Fragen zu z.B. Rentenart, versicherungsrechtliche Zeiten, Rentenabschlag, Versorgungsausgleich, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kam bei meinem Klientin auch die Frage zu den im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten auf. Er bat die Berücksichtigung und Anerkennung dieser Zeiten im Zusammenhang mit der bewilligten Rente für langjährig Versicherte sachlich und rechnerisch zu überprüfen.

Vorrangig ging es hierbei darum, ob die Daten aus dem Sozialversicherungsausweis der ehemaligen DDR korrekt übernommen wurden, und ob die Umrechnung dieser Zeiten auf DM-Niveau rechnerisch richtig ist. Selbstverständlich wurden im Wege der Prüfung auch alle anderen Sachverhalte auf deren Richtigkeit kontrolliert.

Nach sachlicher Prüfung konnte bzgl. der Zeiten im Beitrittsgebiet festgestellt werden, dass in vereinzelten Jahren die Arbeitsausfalltage, welche im Sozialversicherungsausweis vermerkt waren, von der Deutschen Rentenversicherung nicht als solche im Versicherungsverlauf dokumentiert wurden.

Demnach wurde ein Rentengutachten erstellt, um neben der allgemeinen sachlichen Prüfung auch die rechnerische Auswirkung einer Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage auf die monatliche Rente zu ermitteln. Durch den letztendlich hieraus resultierenden höheren Gesamtleistungswert der Rente und auch der fehlenden Tatbestände innerhalb der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten, erhöhte sich in diesem Fall die monatliche Rente um ca. 15,- EUR.

Neben der Gewissheit dass die Rente nunmehr richtig berechnet ist, amortisieren sich die Kosten der Rentenbescheidprüfung bereits nach kurzer Zeit durch den höheren Rentenzahlbetrag.

Unser Mandant hatte nach langjährigem Verfahren gegen seine gesetzliche Krankenversicherung in der zweiten Instanz Recht bekommen. Ihm wurde rückwirkend für Dezember 2010 bis März 2011 eine sozialversicherungspflichtige Krankengeldzahlung zugesprochen.

Noch während der Verfahrensdauer wurde unser Mandant Rentner. In seinem Rentenbescheid wurde die Zeit vom Dezember 2010 bis März 2011 vorerst nicht als Versicherungszeit anerkannt.

Nach Prüfung des Rentenbescheides wurde gegenüber der Deutschen Rentenversicherung die Berücksichtigung der sozialversicherungspflichtigen Entgelte aus dem Sozialleistungsanspruch Krankengeld verlangt.

Hierdurch resultierte ab Rentenbeginn für den kurzen Zeitraum des Bezuges von Krankengeld für vier Monate eine um monatlich 10,06 EUR höhere Rente.

Das Bundessozialgericht hat am 12.12.2011, AZ: B 13 R 29/11 R, entschieden, dass die von den Rentenversicherungsträgern praktizierte Art und Weise der Entgelthochrechnung unmittelbar vor Rentenbeginn richtig ist und den Vorgaben des § 194 Abs. 1 SGB VI entspricht.

Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass entsprechend § 70 Abs. 4 SGB VI auch nach Bekanntwerden der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Rente nicht mit diesen tatsächlichen beitragspflichtigen Entgelten neu festgestellt wird.

Die Rentenbescheidprüfungen haben aus der Praxis ergeben, dass diese gesetzlich und gerichtlich tolerierte Berechnung in den meisten Rentenfällen für die Versicherten eine Rentenminderung zur Folge hat. Die Beträge schwanken hierbei von ein paar Cent bis hin zu niedrigen zweistelligen Eurobeträgen.

Demnach gilt es speziell bei der Rentenantragstellung bereits auf diesen Sachverhalt zu achten. Vor allem dann, wenn Sie zum Ende der Beschäftigung noch sozialversicherungspflichtige Prämien oder sonstige Einmalzahlungen erwarten dürfen.

Die Zustimmung zu dieser Hochrechnung ist im Rentenantrag im Kleingedruckten als Einwilligungserklärung unter (derzeit) Punkt 15 zu (derzeit) Ziffer 10.4.1 verankert (siehe Bild).


Sollten Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Rentenantrag dieser Hochrechnung zugestimmt haben, ist ein Verzicht auf die Hochrechnung nur möglich, wenn Sie den Rentenantrag innerhalb der Widerspruchsfrist zurücknehmen und anschließend einen neuen Rentenantrag stellen. Im Regelfall akzeptiert die Deutsche Rentenversicherung den fristwahrenden Widerspruch als neuen Rentenantrag. Beachten Sie jedoch hierbei zwingend, dass aus dem zuvor eingereichten Rentenantrag keine Rechte mehr hergeleitet werden können.

Meine Mandantin beauftragte mich mit der Überprüfung ihres Rentenversicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie wurde im Jahr 1952 geboren und ist im Wege der Migrationswelle Anfang der 70er Jahre nach Deutschland zugewandert.

Nach auftragsgemäßer Prüfung wurde festgestellt, dass der Rentenversicherungsträger die Zeiten der Kindererziehung und Kinderberücksichtigung unzureichend anerkannt hatte. Daraufhin wurde ein entsprechender Antrag auf Überprüfung gestellt.

Aufgrund einer schwereren Erkrankung meiner Mandantin wurde zudem zugleich ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente eingereicht. Relativ unproblematisch gewährte der Rentenversicherungsträger meiner Mandantin eine Rente bei teilweiser Erwerbsminderung ab. Unbeachtet hierbei blieb jedoch, dass meine Mandantin zusätzlich eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach höchstrichterlicher Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zustehen hätte müssen. Aus diesem Grund wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht eingereicht. Nach langjährigem Verfahren kam es nach mündlicher Verhandlung zu einem Vergleich. Meiner Mandantin wurde rückwirkend eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

Nach abschließender Rentenbescheiderteilung in Sachen Erwerbsminderungsrente wurde festgestellt, dass der Überprüfungsantrag bzgl. der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten von der Behörde noch immer nicht abgearbeitet wurde.

Mit Verzicht auf eine erneute Einreichung von Rechtsmittel, wurde die Rentenversicherung unter Übersendung einer Entwurfskopie des Überprüfungsantrages gebeten nun endlich auch die Kindererziehungs- & Kinderberücksichtigungszeiten rechtmäßig zu erfassen. Der Rentenversicherungsträger setzte dies umgehend um und korrigierte sowohl den Bescheid über die teilweise als auch den Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente.

Neben der monatlich dadurch höheren Rente ergab sich nach Korrektur auch ein Rentennachzahlbetrag inkl. Zinsen in Höhe von ca. 4.500,- EUR.

Aufgrund der Rentenform (“Mütterrente I“) zum 1.07.2014 wird die Zuerkennung dieser Kindererziehungszeit eine weitere monatliche Rentenerhöhung von ca. 28,- EUR pro Kind zur Folge haben (Stand Juli 2014). Mit Leistungsverbesserungsgesetz zum 1.01.2019 (“Mütterrente II“) erhöht sich die Rente pro Kind nochmalig um ca. 16,50 EUR monatlich.

Ein Mandant übersandte mir seinen Rentenbescheid mit der Bitte diesen auf dessen Richtigkeit rechnerisch zu überprüfen. Vorgelegt wurden mir hierbei eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und ein Rentenbewilligungsbescheid der gleichen Behörde zu einem wenig späterem Datum.

Bereits auf dem ersten Blick konnte dabei erkannt werden, dass zwischen der Auskunft und dem lediglich paar Monate später erteiltem Bescheid eine erhebliche Abweichung im Rentenbruttobetrag ersichtlich war. Mit Auskunft wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung brutto 1.696,46 EUR monatlich betragen würde. Mit Rentenbewilligungsbescheid wurde dem Versicherten jedoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von nur noch monatlich 1.524,79 EUR brutto gewährt. Damit also monatlich 171,67 EUR weniger als zuvor behördlich ohne Rechtsverbindlichkeit ausgegeben.

Nach Prüfung des Bescheides konnte auch der Fehler unmittelbar ermittelt werden. Bei der Berechnung der Entgeltpunkte für die nachgewiesenen Zeiten nach deutsch-polnischem Rentenabkommen hat die Behörde eine Kürzung um 0,7 durchgeführt (30%). Diese Kürzung war entsprechend der rechtlichen Vorschriften aufzuheben und die Rente neu zu berechnen. Im Widerspruchsverfahren wurde gegenüber der Behörde namens und im Auftrag meines Mandanten dementsprechend begründet.


Mit Abhilfebescheid hat die Deutsche Rentenversicherung den Rentenbescheid korrigiert. Die monatliche Bruttorente des Versicherten beträgt somit ab Beginn, begründet mit einem abweichendem Leistungsfall / Eintritt der Erwerbsminderung, fortan 1.630,85 EUR und nach Rentenanpassung zum 1.07.2016 gar 1.735,73 Euro. Dies entspricht centgenau dem ermittelten Rentenbetrag aus der rechnerischen Bescheidprüfung (siehe Foto oben).

Unser Mandant erhält neben der nun deutlich höheren Monatsrente auch eine Nachzahlung von insgesamt 1.838,36 EUR. Die Kosten der Bescheidprüfung als auch für das durchgeführte Widerspruchsverfahren haben sich in diesem Fall durchaus gelohnt, und dabei steht die sachliche Prüfung der Versicherungszeiten noch aus…

Sie sind auch an einer Prüfung Ihrer Rente oder nach einer Optimierungsberechnung Ihrer zukünftigen Rentenansprüche interessiert? Kontaktieren Sie uns einfach unter:
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